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08
Mar

Entfall des KV-Beitrages für Lehrlinge bei verkürzter Lehrzeit

Seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0328, ist klargestellt, dass für Lehrlinge während der ersten zwei Jahre der Lehrzeit jedenfalls kein Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) zu entrichten ist. Ob es sich dabei um eine verkürzte Lehre aufgrund der Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten (Schulzeiten oder Vorlehre) oder eine reguläre Lehrzeit handelt, spielt bei der Ermittlung des beitragsfreien Zeitraums – anders als in der Vergangenheit praktiziert - keine Rolle.

Für die Ermittlung der korrekten Beitragsgruppe ist die bei einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.

 

Beispiel:

Verbringt der Lehrling seine 3-jährige Lehrzeit im Ausmaß von 1 Jahr im Betrieb A und im Ausmaß von 2 Jahren im Betrieb B, so setzt während der gesamten Lehrzeit keine Krankenversicherungspflicht ein, da in keinem Betrieb die Lehrzeit mehr als 2 Jahre andauert.

 

Vorgehensweise bei Rückforderung der ungebührlich entrichteten KV-Beiträge

Die in der Vergangenheit ungebührlich entrichteten KV-Beiträge für Lehrlinge bei verkürzter Lehrzeit können auf Antrag vom Dienstgeber gemäß § 69 ASVG für maximal 5 Jahre ab Zahlung zurückgefordert werden.

Für die betreffenden Lehrlinge muss über die Rückzahlung der SV-Beiträge ein entsprechender Lohnzettel ausgestellt werden, da die Rückzahlung der Dienstnehmeranteile zur Krankenversicherung Steuerpflicht auslöst.

Mit den Rückforderungsanträgen soll jedoch noch gewartet werden, bis geklärt ist, wie seitens der GKK und der Finanzverwaltung vorzugehen ist.

 



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