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Das ITUS Entspannungspaket schont Ihre Geldtasche und Ihre Nerven. Sparen Sie zum Beispiel Zeit mit unseren Online-Rechnungswesen Lösungen, speziell zugeschnitten auf Ihr Unternehmen.Geschrieben von: Mag. Petra Moitzi
Per 1.1.2010 trat das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 in Kraft.
Kapitalgesellschaften (und Kapitalgesellschaften ähnliche Gesellschaften) sind kraft ihrer Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet. Für andere Unternehmen normiert das Unternehmensgesetzbuch Umsatzgrenzen für die zwingende Buchführungspflicht. Unterhalb dieser Grenzen kann der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Wichtigste Änderung des neuen Gesetzes ist die Anhebung der Buchführungsgrenzen von € 400.000,00 auf € 700.000,00. Dieser Schwellenwert muss in zwei Vorjahren überschritten werden, um die Buchführungspflicht im 4.Jahr auszulösen. Wird in einem Jahr ein Umsatz von mehr als € 1 Mio. erreicht, so ist der Unternehmer verpflichtet, im nächstfolgenden Jahr zur Rechnungslegung überzugehen. Dieser erhöhte Schwellenwert wurde von € 600.000,00 auf € 1 Mio. angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind auch für Beobachtungszeiträume vor 2010 zu beachten.
Eine freiwillige Buchführung ist natürlich jederzeit möglich. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird der Gewinn nur nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt, d.h. Einnahmen werden zum Zeitpunkt des Zuflusses und Ausgaben zum Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam (Investitionen ausgenommen). Ebenso werden Lagerveränderungen außer Acht gelassen. Dies bedeutet jedoch, dass dem Unternehmer weniger Informationen für die Steuerung seines Unternehmens zur Verfügung stehen als bei der Bilanzierung.
Mutterunternehmen, die ausschließlich Tochterunternehmen haben, die für sich zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, müssen keinen Konzernabschluss und keinen Konzernlagebericht erstellen.
Inkrafttreten der Änderungen per 1.1.2010
Stand: Jänner 2010
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